Anlagen

Der Begriff „Anlage“ ist zunächst im § 62 des WHG (Gesetz) definiert und wird in der AwSV (Verordnung) im § 2 und § 14 weiter konkretisiert.

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(9) ,,Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind:

1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert (L), abgefüllt (A), umgeschlagen (U), hergestellt (H), behandelt (B) oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet (V) werden, sowie

2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen der AwSV spezifiziert den Anlagenbegriff.

Gemäß § 14 (1) hat der Betreiber einer Anlage zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. Er hat ein Anlagekataster zu erstellen idealerweise mit einem Anlagenplan, aus welchem der Standort der jeweiligen Anlage hervorgeht.

Der Anlagenbegriff bietet einen großen Interpretationsspielraum. Ziel kann es jedoch nicht sein, Anlagen derart zu zergliedern, um aus der Prüfpflicht zu fallen, zumal stets der Betreiber auch bei einer nicht überwachungsbedürftigen Anlage im Schadenfall verantwortlich ist.

Weiter heißt es:

(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

Der Begriff  „enger funktionaler oder verfahrenstechnischer Zusammenhang“ liefert einen Anhaltspunkt für die Vorgehensweise bei der Betrachtung von Anlagen, kann aber auch hier zu unterschiedlichen Interpretationen führen.

(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

Absatz (3) bezieht sich auf das Lagern oder das regelmäßige Abstellen von Behältern und Verpackungen. Wie ist der Begriff regelmäßiges Abstellen definiert? Welche Anforderungen werden an die Fläche gestellt?