Die bundeseinheitliche ,,Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) ist seit dem 01.08.2017 in Kraft getreten und ersetzt damit die bis zu diesem Datum gültigen 16 landesrechtlichen Verordnungen (VAwS).
Von den Änderungen der Anlagenverordnung sind sowohl private Betreiber (z.B. von Heizölverbraucheranlagen) als auch gewerbliche Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen.
Die Anlagenverordnung AwSV besteht aus 5 Kapiteln und 73 Paragraphen sowie 7 Anlagen, in denen u. a. organisatorische und bauliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit gasförmigen, flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen festgelegt sind. Neu ist ferner die im Kapitel 2 festgelegte Vorgehensweise bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen sowie die im Kapitel 4 genannten Zulassungsmodalitäten von Sachverständigenorganisationen und Sachverständigen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern und Fachbetrieben.
Die Veränderungen der jetzt bundeseinheitlichen Anlagenverordnung AwSV richten sich zwar grundsätzlich nach den Inhalten der jeweiligen alten Verordnungen der einzelnen Bundesländer, enthalten jedoch zahlreiche Konkretisierungen und Erweiterungen. Während in allen Bundesländern bis auf Nordrhein-Westfalen Gefährdungsstufen bekannt waren, so müssen auch jetzt in Nordrhein-Westfalen alle Anlagen gem. § 39 der AwSV je nach Wassergefährdungsklasse und Volumen in die Gefährdungsstufen A, B, C oder D eingeordnet werden.
Wir informieren Sie gerne, ob und in welchem Umfang Ihre Anlage(n) betroffen sind und besprechen mit Ihnen die damit verbundenen Betreiberpflichten.
Gefährdungsstufen in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse (WGK) und des Volumens/der Masse
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m³) oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3
≤ 0,22 m³ oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D
Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlagen Prüfzeitpunkte und -intervalle
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrende Prüfung bei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und D A, B, C und D alle 5 Jahre A, B, C und D
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich HeizölverbraucheranlagenB, C und D C und D alle 5 Jahre C und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 JahreAnlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen über 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werdenüber 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und D B alle 10 Jahre;
C und D alle 5 JahreB, C und D
Anlagen | Prüfzeitpunkte und -intervalle | ||
---|---|---|---|
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung | bei Stilllegung einer Anlage | |
unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 30 Monate | A, B, C und D |
oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |