Informationen zur AwSV

Die bundeseinheitliche Anlagenverordnung AwSV

Die bundeseinheitliche ,,Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) ist seit dem 01.08.2017 in Kraft getreten und ersetzt damit die bis zu diesem Datum gültigen 16 landesrechtlichen Verordnungen (VAwS).

Von den Änderungen der Anlagenverordnung sind sowohl private Betreiber (z.B. von Heizölverbraucheranlagen) als auch gewerbliche Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betroffen.

 

Wesentliche Neuerungen der AwSV

Die Anlagenverordnung AwSV besteht aus 5 Kapiteln und 73 Paragraphen sowie 7 Anlagen, in denen u. a. organisatorische und bauliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit gasförmigen, flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen festgelegt sind. Neu ist ferner die im Kapitel 2 festgelegte Vorgehensweise bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen sowie die im Kapitel 4 genannten Zulassungsmodalitäten von Sachverständigenorganisationen und Sachverständigen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern und Fachbetrieben.

Die Veränderungen der jetzt bundeseinheitlichen Anlagenverordnung AwSV richten sich zwar grundsätzlich nach den Inhalten der jeweiligen alten Verordnungen der einzelnen Bundesländer, enthalten jedoch zahlreiche Konkretisierungen und Erweiterungen. Während in allen Bundesländern bis auf Nordrhein-Westfalen Gefährdungsstufen bekannt waren, so müssen auch jetzt in Nordrhein-Westfalen alle Anlagen gem. § 39 der AwSV je nach Wassergefährdungsklasse und Volumen in die Gefährdungsstufen A, B, C oder D eingeordnet werden.

Wir informieren Sie gerne, ob und in welchem Umfang Ihre Anlage(n) betroffen sind und besprechen mit Ihnen die damit verbundenen Betreiberpflichten.

 

Gefährdungsstufen in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse (WGK) und des Volumens/der Masse

 Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m³) oder Masse in Tonnen (t)123
≤ 0,22 m³ oder 0,2 tStufe AStufe AStufe A
> 0,22 m³ oder 0,2 t ≤ 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 ≤ 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 ≤ 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 ≤ 1000Stufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe CStufe DStufe D

 

Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

AnlagenPrüfzeitpunkte und -intervalle
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfungbei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D alle 5 JahreA, B, C und D
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DC und D alle 5 JahreC und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden
über 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D

 

Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

AnlagenPrüfzeitpunkte und -intervalle
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfungbei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D alle 30 MonateA, B, C und D
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden
über 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D