Prüfpflichten ergeben sich aus den Anforderungen der AwSV.
§ 46 AwSV „Überwachungs- und Prüfpflichten“ des Betreibers gibt in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 die Prüfzeitpunkte und -intervalle von Anlagen vor.
Anlagen | Prüfzeitpunkte und -intervalle | ||
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vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung | bei Stilllegung einer Anlage | |
unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D |
oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D |
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlagen | Prüfzeitpunkte und -intervalle | ||
---|---|---|---|
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung | bei Stilllegung einer Anlage | |
unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 30 Monate | A, B, C und D |
oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t |
Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ |
Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |