Prüfpflichten

Prüfpflichten ergeben sich aus den Anforderungen der AwSV.

§ 46 AwSV „Überwachungs- und Prüfpflichten“ des Betreibers gibt in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 die Prüfzeitpunkte und -intervalle von Anlagen vor.

 

Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

AnlagenPrüfzeitpunkte und -intervalle
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfungbei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D alle 5 JahreA, B, C und D
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DC und D alle 5 JahreC und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden
über 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D

 

Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

AnlagenPrüfzeitpunkte und -intervalle
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfungbei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D alle 30 MonateA, B, C und D
oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden
Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden
über 100 m³über 1 000 m³ alle 5 Jahreüber 1 000 m³
Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D